29. März 2018
BaFin: Offizielles Statement zum Kostennachweis
Der Finanzwesir fragt
Für die Recherche zum Artikel "Kostentransparenz - was taugt der Broker?" habe ich knapp einhundert Kostennachweise durchgesehen. Dabei ist mir aufgefallen: Viele Broker bemühen sich und setzen die Kosten fallbezogen um. Andere dagegen pauschalisieren einfach.
Beispielsweise mein Broker Consors. Aber auch Flatex und Fidelity machen es sich sehr einfach.
Aus meiner laienhaften Sicht als Kunde verstößt das gegen den Geist von MiFID II. Schließlich soll ich als Käufer vor dem Kauf bestmöglich über die Kosten informiert werden, die auf mich zukommen.
Viele Leser sahen das ebenso.
Deshalb habe ich an die BaFin geschrieben und um eine offizielle Stellungnahme gebeten.
Meine Fragen an die BaFin
- Sind pauschalisierte / standardisierte Kostennachweise zulässig und wenn ja, wie lange?
- Gibt es eine Übergangsfrist oder dürfen die Broker das bis auf weiteres so machen?
- Gibt es einen Muster-Kostennachweis der BaFin? Also eine "amtliche" Version, an der sich die Banken orientieren können?
Die BaFin antwortet
Anja Schuchhardt, Pressesprecherin der BaFin hat mir diese Mail geschickt.
Sehr geehrter Herr Warnecke,
wir nehmen zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
Zulässigkeit von pauschalierten / standardisierten Kostennachweisen
Ein solcher pauschalierter/standardisierter ex-ante Kostennachweis ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
In Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) sind seit dem 3. Januar 2018 alle Kosten für das Finanzinstrument (Produktkosten), alle Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistung bzw. Nebendienstleistung (Dienstleistungskosten) sowie die Gesamtkosten durch die Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen einer Kosteninformation offenzulegen.
Damit wird es dem Kunden ermöglicht, sowohl die Gesamtkosten als auch die kumulative Wirkung der Kosten auf die Rendite der Anlage zu verstehen. Diese Kosteninformation ist dem Kunden insbesondere vor jeder Dienstleistung in verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.
Auf Verlangen des Kunden hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kostenausweis nach einzelnen Posten gegliedert aufzustellen. Detaillierte Vorgaben zum Inhalt und Umfang der offenzulegenden Kosteninformation enthält Art. 50 der in Deutschland unmittelbar geltenden Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (DelVO) sowie deren Anhang II.
Erwägungsgrund 78 der DelVO eröffnet Wertpapierdienstleistungsunternehmen zudem die Möglichkeit, Kosteninformationen in dem dort genannten Rahmen pauschaliert darzustellen. Hiernach ist es Wertpapierdienstleistungsunternehmen erlaubt, ex-ante Kosteninformationen auf der Grundlage eines angenommenen Anlagebetrags zur Verfügung zu stellen.
Die offen gelegten Kosten und Gebühren müssen jedoch die Kosten widerspiegeln, die dem Kunden auf der Grundlage des angenommenen Anlagebetrags tatsächlich entstehen. Inhaltlich ist diese Art der Kosteninformation wie eine transaktionsbasierte Kosteninformation aufzubauen. Allein der Anlagebetrag entspricht nicht dem tatsächlichen sondern einem fiktiven.
Kosteninformationen, die generisch auf Anlageklassen Bezug nehmen, erfüllen die Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 78 der DelVO hingegen nicht.
§ 63 Abs. 7 Satz 2 WpHG eröffnet daneben die Möglichkeit, Kosteninformationen standardisiert darzustellen. Dem Wortlaut der Vorschrift nach können Kosteninformationen auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Standardisierte Form meint nach den europäischen Verlautbarungen aber lediglich einen formalen Aufbau und das Layout der Kosteninformation und nicht, ob die Information transaktionsbezogen oder generisch erfolgen kann.
Keine Übergangsfrist für die Kosteninformation
Die Vorgaben sind seit dem 3. Januar 2018 einzuhalten, eine Übergangsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Kein Muster-Kostennachweis der BaFin
Die inhaltlichen Vorgaben zur Kosteninformation folgen direkt aus der in Deutschland unmittelbar geltenden DelVO und werden damit auf europäischer Ebene spezifiziert.
Insofern verweisen wir auf die Verlautbarungen der europäischen Aufsichtsbehörde European Securities and Markets Authority (ESMA) zum inhaltlichen Aufbau der Kosteninformation.
Amtliche Version, an der sich die Banken orientieren können
Anhang II der DelVO sowie die von ESMA veröffentlichten Questions & Answers (Q&A) geben Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Orientierung, welchen Inhalt die Kosteninformation nach § 63 Abs. 7 WpHG aufzuweisen haben.
Informationen über Verstöße geht die BaFin selbstverständlich nach. Wir bitten aber um Verständnis, dass wir uns aus Verschwiegenheitsgründen zu konkreten Einzelfällen nicht äußern dürfen.
Jetzt noch mal ich
"Kosteninformationen, die generisch auf Anlageklassen Bezug nehmen, erfüllen die Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 78 der DelVO hingegen nicht."
Genau das machen die Pauschalierer. Die Kostenzettel von Flatex, Consors und Konsorten sagen: Sie kaufen einen ETF, hier ist der generische Kostennachweis.
Dieser Kostennachweis bezieht sich auf die Anlageklasse ETFs.
Jeder ETF, egal ob es der ETF von Source (WKN A1JM6F) auf den S&P 500 ist mit einer Kostenquote von 0,05% oder der iShares EM-ETF (WKN A0HGWC) mit einer TER von 0,75% wird gleich behandelt. Das kann nicht sein.
Ich bin mal gespannt, wie lange die Pauschalierer damit durchkommen.
Meine persönliche Interpretation: Pauschalisierung ist ok, wenn der Anlagebetrag pauschalisiert wird. Will sagen: Ich kaufe für 2465,90 € den ETF von Source. Die Bank stellt mir einen Kostenausweis für 5.000 € zur Verfügung, weil sie alle Kostenausweise auf 5.000 € standardisiert hat.
Aber die laufenden Kosten beziehen sich auf die konkrete ETF-TER von 0,05% und nicht auf eine fiktive irgendwie gemittelte TER.
"Dem Wortlaut der Vorschrift nach können Kosteninformationen auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden."
Manche Banken sind immer noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen. Erklärt Eurer Rechtsabteilung mal, dass nicht alles, was legal ist auch rechtens ist.
Mag sein, dass man mit einem pauschalisierten Kostennachweis irgendwie durchkommt, weil man sich wortlautmäßig zwischen dem dritten Halbsatz des vierten Absatzes des neunten Paragraphen und der zweiten konkludenten Bedingung des ersten Absatzes des siebten Paragraphen durchquetschen kann.
Aber es bleibt Kundenverarsche.